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Beitragsordnung

 

Beitragsordnung
der Schützengesellschaft Lehre von 1863 e.V.

Gemäß der am 29. Oktober 2022 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossenen und genehmigten Beitragsanpassung, entsprechend §10 der Satzung der
Schützengesellschaft Lehre von 1863 e.V. (im Folgenden SG genannt) wird folgende
Neufassung der Beitragsordnung, gem. §4, Ziffer 3 der Satzung, zum 1. Januar 2023
beschlossen:

§1
Zweck
1. Die Mitglieder der SG gewährleisten im Geltungsbereich dieser Beitragsordnung durch
ihre Beitragszahlung die Deckung des Aufwands.
2. Die Beiträge bemessen sich nach dem reinen Betriebsaufwand und sind veränderten
Kosten (Kostendeckungsprinzip) anzupassen.
3. Spenden, Beihilfen und Zuschüsse, die zweckgebunden sind, dürfen nicht mit in die
Berechnung der Beiträge einbezogen werden.

§2
Beitragssätze
Die Beitragssätze betragen ohne Unterschied der Geschlechter zur Zeit pro Jahr:

1. Für Mitglieder ab 18 Jahre (Regelbeitrag)                                             140,00 €
2. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre                                                  45,00 €
3. Für Mitglieder über 18 Jahre bis zur Beendigung der Schule, der Ausbildung, des
Studiums oder des Wehr- und Ersatzdienstes                                           45,00 €
4. Umlage für gesellschaftliche Veranstaltungen (nur Erwachsene)              10,00 €
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden
6. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und eine 40-jährige
Mitgliedschaft nachweisen, können Anträge auf Beitragsermäßigung stellen.
Über eine Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand unter Würdigung der
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers.
7. Entsprechend §10 Abs.3 Satz 3 der Satzung können Mitglieder in Härtefällen
einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen.

Die Gewährung des ermäßigten Beitrages (Ziffer 3) erfolgt ausschließlich nach Vorlage einer Bescheinigung. Diese ist zu Beginn des Geschäftsjahres dem Vorstand vorzulegen.
Regularien und Vorgaben für die Härtefallregelung sind im Anhang 1 der Beitragsordnung aufgeführt.

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§3
Fälligkeit der Beiträge
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis zum 01. März des Jahres auf eines
der Konten der SG zu überweisen oder im Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen.
Konten der SG Lehre:

Volksbank eG BraWo                    8 136 700 000 BLZ 269 910 66
IBAN                                            DE61 2699 1066 8136 7000 00
BIC                                              GENODEF1WOB

Landessparkasse Braunschweig    2 603 900 BLZ 250 500 00
IBAN                                           DE25 2505 0000 0002 6039 00
BIC                                             NOLADE2HXXX

Bei Abbuchung im Lastschriftverfahren besteht die Möglichkeit den Beitrag jährlich,
halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich abbuchen zu lassen.
2. Für neu aufgenommene Mitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der
Aufnahme. Ferner ist von Mitgliedern über 18 Jahren eine einmalige Aufnahmegebühr
zu zahlen.
3. Die Aufnahmegebühr beträgt            40,00 €

§4
Umlagen
Die SG kann für Investitionen oder Festlichkeiten zweckgebundene  Umlagen erheben. Die
Höhe der Umlage darf die Gesamtinvestition abzüglich Spenden, Beihilfen und Zuschüsse
nicht übersteigen und ist auf die Mitglieder im Verhältnis ohne Bevorteilung Einzelner zu
verteilen. (Ermäßigung nach §2 Absatz 7).
Notwendigkeit und Höhe einer Umlage werden von den Mitgliedern in der Mitgliederver-
sammlung beschlossen.
Die maximale Höhe der Umlage beträgt pro Mitglied 200% des Jahresbeitrages.

§5
Arbeitsleistung
Die SG kann für ihre Vorhaben, die in eigener Regie in baulicher oder unterhaltenem Sinne
durchgeführt werden müssen, Eigenleistung in Form von Arbeitsdienst festsetzen. Nicht
abgeleistete Stunden sind mit einem angemessenen Stundensatz abzugelten.

- 2 -
§6
Zweckvermögen
Zur Erreichung der in §2 der Satzung SG verzeichneten Zwecke ist eine angemessene
Rücklage anzulegen. Diese Rücklage darf nur für schießsportliche und jugendförderne
Zwecke, sowie zur Pflege des Brauchtums und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen
verwendet werden.

§7
Rechtsweg
Sämtliche Beiträge oder Umlagen unterliegen dem Einzug im ordentlichen Rechtsweg.
Gerichtsstand ist Helmstedt.

§8
Schlussbestimmungen
Mit der Annahme dieser Beitragsordnung verliert die bisherige Beitragsordnung ihre
Gültigkeit.

Vorstehende Beitragsanpassung wurde am 29. Oktober 2022 von der Mitglieder-
versammlung beschlossen und genehmigt.

Frank Prost
stellv. Vorsitzender

Detlef Sack
Schatzmeister

Dietmar Lischke
Schriftführer

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Anhang 1 – Beitragsermäßigung

a. §2 Abs.7 Beitragsordnung
Die Beitragsermäßigung beträgt im Regelfall 50% des Regelbeitrages. Abweichungen davon
werden unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Vorstand
beschlossen.

b. Härtefallregelung (soziale Beitragsregelung) entspr. §10 Abs.3 Satz 3 der Satzung
Härtefälle:
- Bezug von Sozialleistungen entspr. §28 SGB XII
- Bezug von ALG II
- Krankheit oder Behinderung, die eine Teilnahme am sportlichen Betrieb nicht
ermöglichen
- Krankheit oder Behinderung, die eine Teilnahme an sämtlichen Aktivitäten der SG nicht
ermöglichen

Der Antrag muss dem gesch. Vorstand in schriftlicher Form mit Begründung vorgelegt
werden. Mit dem Antrag sind Nachweise, z.B. behördliche Bescheide, einzureichen.
Der gesch. Vorstand prüft, ob die Bedingungen für eine Beitragsermäßigung gegeben sind
und bestimmt eine angemessene Beitragshöhe.

Datenschutz: Es gilt die Datenschutzordnung der SG vom 15. November 2018.

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