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Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2009


Quelle: Bundesministerium des Innern (BMI)

Hintergrund:

Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.

Diese Tat wäre nicht möglich gewesen, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander eingeschlossen gewesen wären.

Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe und Erörterungen in Betracht kommender Konsequenzen im Bundestag und Bundesrat führten zu dem Ergebnis, dass – unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf – im Waffenrecht insbesondere weitreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen ausgeschöpft und der Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker erschwert werden sollten.

 

Zu den Änderungen im Einzelnen: 

Verschärfung der Prüfung des Bedürfnisses

Mit der Änderung des § 4 Absatz 4 WaffG wird – über die einmalige verpflichtende Überprüfung nach drei Jahren hinaus – der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

Die Vorschrift des § 8 Absatz 2 WaffG wurde gestrichen. Sie hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppe zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 WaffG für Jäger und § 14 WaffG für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere. 

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen an die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Absatz 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme nachweist. Dies gilt zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich mit anderen zu messen. Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Absatz 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Absatz 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schießsportverband – nicht vom eigenen Verein – bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und er die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Absatz 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundkontingent zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. 

Anheben der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Flinten – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. 

Stärkere Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Ein besonderes Augenmerk lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.

Nach geltender Rechtslage kann die Behörde erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt; verdachtsunabhängige Kontrollen waren bisher nicht möglich.

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

Die Verpflichtung, Waffen gesichert gegen fremden Zugriff aufzubewahren, wird immer wieder verletzt. Manche Waffenbesitzer sehen die Notwendigkeit nicht ein, andere sind einfach nachlässig. Das Risiko, bei einer unangemeldeten Kontrolle – allerdings nicht zur Unzeit oder Nachtzeit – ertappt zu und zur Rechenschaft gezogen zu werden, wird sicher bei vielen Waffenbesitzern zu einer Verhaltensänderung führen. Das höhere Entdeckungsrisiko lässt erwarten, dass sich zukünftig mehr Waffenbesitzer als zuvor an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Der Schutz gegen Missbrauch der Waffe durch Nichtberechtigte und gegen Diebstahl wird dadurch verbessert.

Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

Wann welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, muss offen bleiben. Hier müssen erst Untersuchungen zeigen, was erforderlich und was technisch machbar und zumutbar ist.

Besondere Sicherungen von Kurzwaffen und Waffenschränken

Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht.

Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit mechanischen oder elektronischen Doppelbart- oder Zahlenschlössern ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben. 

Einführung eines nationalen Waffenregisters

Durch die Änderung der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister bis Ende 2014 einzuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers.

Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitgemäß, sonder auch zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung existiert. Gesetzlich geregelt wird dieses Register, das bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – aufzubauen ist, in dem neu geschaffenen § 43a WaffG.

Übermittlung von Meldedaten bei Zuzug an die Waffenbehörden

Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zudem fehleranfällig. Die Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG dient der Schließung einer Regelungslücke und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zugezogen ist. 

Möglichkeit der Vernichtung eingezogener Waffen und Munition

Durch die Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen zu verzichten. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können – und dazu gehören Waffen. 

Strafbewehrung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften

Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt.

Amnestieregelung

Durch die Änderung des § 58 Absatz 8 WaffG soll das angestrebte Ziel gefördert werden, den Besitzern von illegalen Waffen, eine umfassende Möglichkeit einzuräumen, sich legal von diesen Waffen zu trennen. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffen innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt ein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.