Hinweise
zur Kontrolle der Aufbewahrung
Nach
der am 25.7.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes
hat der Besitzer
erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen
Behörde die zur Sichereren
Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§
36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz – WaffG).
Besitzer
ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner
Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen
sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen – aus
welchem Grund
auch immer, vgl. § 12 Abs. 1 WaffG – bei sich verwahrt.
Besitzer
erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs.
3 Satz 2 WaffG
der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung
(Nachschau) nach
Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in
denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Wohnräume
dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses
oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz eingeschränkt.
Zum
besseren Verständnis wird im Folgenden der Unterschied zwischen
einer Durchsuchung
und der Nachschau dargelegt.
Durchsuchung
Zunächst
einmal ist klarzustellen, dass es sich bei sog. verdachtsunabhängigen
Kontrollen der
Aufbewahrung im Rechtssinne nicht um eine Durchsuchung handelt, denn
diese ist das zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen
oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Für die Durchsuchung
ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss
erforderlich, der dem Betroffenen auszuhändigen ist und aus dem sich
normalerweise alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen. Hieran
fehlt es, wenn – z.B. bei Gefahr im Verzuge oder zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit – die
Durchsuchungsanordnung durch die zuständigen Beamten vor Ort
mündlich ergeht. In jedem Fall gilt: 1. Kinder bei Nachbarn
unterbringen, 2. einen Rechtsanwalt informieren und hinzuziehen, 3.
auf jeden Fall einen vertrauenswürdigen Zeugen hinzuziehen, 4. Ruhe
bewahren und keinen wie auch immer gearteten Widerstand leisten sowie
vor allem 5. schweigen – als Beschuldigter hat jeder Bürger das
Recht zu schweigen.
Wird
man nur als Zeuge angesehen, gilt auch hier: keine Angaben zur Sache
machen, sondern
auf die spätere richterliche Vernehmung hinweisen. Grundsätzlich
sollte auch ein von
einem Beamten gefertigtes Protokoll über die Durchsuchung nicht
unterschrieben werden.
Nachschau
Die
sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind
als ein Betretensrecht
im Sinne einer "Nachschau" zu qualifizieren. Diese bedeutet
lediglich eine zweckgebundene
Kontrolle der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hinsichtlich
der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen oder
Munition am Ort der Aufbewahrung.
Wer
darf nachschauen?
Zuständig
für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde
bzw. deren Mitarbeiter
(§§ 48, 49 WaffG), also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst
einer Gemeinde.
In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird
die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und nicht mit
polizeilichen Befugnissen, so dass grundsätzlich nicht befürchtet
werden muss, dass man sich plötzlich grünen oder blauen Uniformen
gegenübersieht.
Grundsätzlich
müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis
ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Also nicht wie im
Fernsehen, wo kurz in einem Meter Abstand eine Karte aufgeklappt wird
und dann ab in die Wohnung.
Kennt
man den/die Behördenmitarbeiter nicht, ist hierbei besondere
Aufmerksamkeit angebracht,
denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand unter
Vorlage gefälschter
Ausweise zu kriminellen Zwecken den Zutritt zum Waffenschrank
verschafft.
Wer
gewährt den Zutritt?
Der
Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu
gestatten, da die erteilte Erlaubnis
höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die
Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie
auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die
Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten
mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird;
ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks
Nachschau aufnehmen. Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem
stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt,
aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag unterschrieben hat oder
Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert.
Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich;
jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Nachschau dann
zunächst eheintern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer
dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt
werden.
Der
Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit
zu gewähren. Der Gesetzgeber
hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13
Grundgesetz anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins
Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen (außer bei Gefahr
im Verzuge, was nach altem Recht auch schon geregelt war, vgl. oben).
Hat der Erlaubnisinhaber einen guten Grund, die Nachschau abzulehnen,
so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Fraglich ist, was als
guter Grund angesehen werden kann. In Betracht kommen z.B. die
Geburtstagsfeier, auch der Besuch der Schwiegermutter, der
unaufschiebbare Besuch beim Arzt oder andere Termine, auch der
Arbeitsbeginn.
Welche
Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können,
ist rechtlich
nicht ganz eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei
wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die
Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der
waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Wo
darf nachgeschaut werden?
Grundsätzlich
nur in dem Raum bzw. den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige
Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung
gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die
Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Nachschau auch
noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die
Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B.
Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.
Wann
darf nachgeschaut werden?
Die
Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, so steht es zumindest unter
Hinweis auf § 758a Zivilprozessordnung in der Gesetzesbegründung.
"Unzeit" sind hiernach Sonn- und Feiertage sowie die
Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die weiteren
Regelungen dieser Vorschrift, z.B. dass dies nicht gilt, wenn keine
besondere Härte für den Betroffenen vorliegt, dürfen im Falle der
waffenrechtlichen Nachschau keine Anwendung finden.
Was
darf nachgeschaut werden?
Der
Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des
Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden.
Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit
kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher
hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch
die – vorübergehende
– Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung
und auch
Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige
Gründe sind von
der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung
nach einer fehlenden
Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Die
Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und
mit der Erwerbsberechtigung
vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl.
Schlägt
die Nachschau bei fehlenden Waffen – wegen der Annahme von Gefahr
im Verzug – in eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden,
die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich
und mit Zeugen festzuhalten (s. oben). Letztlich kommt es bei der
Anwendung dieser Vorschrift darauf an, dass diese sachgerecht und mit
Augenmaß gehandhabt wird, um nicht den legalen Waffenbesitzer zu
kriminalisieren oder auch – bei einem böswilligen Nachbarn – der
Denunziation Vorschub zu leisten.
Zur
Klarstellung: Jeder weiß, dass Schusswaffen und Munition
grundsätzlich getrennt aufzubewahren
sind; Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit
den Luftdruckwaffen
aufbewahrt werden. Diese müssen im Übrigen nicht in einem der klassifizieren
Schränke aufbewahrt werden und unterliegen als nicht
erlaubnispflichtige Schusswaffen
auch nicht der Nachschau gemäß § 36 Abs. 3 WaffG.
Was
sollte sonst beachtet werden?
Der
Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die
Nachschau anzufertigen mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der
Zeit der Nachschau, der kontrollierten Waffenschränke
sowie dem Ergebnis; die Behördenvertreter sollten gebeten werden,
diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen
Zeugen hinzuziehen.
Im
Übrigen gilt:
Ruhig
und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt,
hat nichts zu befürchten.
Die Behördenvertreter tun lediglich die Ihnen vom Gesetzgeber
auferlegte Pflicht; sie sind für die Neuregelungen schließlich
nicht verantwortlich. Fraglich ist indes, ob man ihnen als höfliche
Geste eine Tasse Kaffee anbieten sollte, da dies mancherseits
sogleich als unzulässige Einflussnahme ausgelegt werden könnte. Der
Verfasser dieser Zeilen würde es aber ohne Hintergedanken tun.
Quelle: Deutscher Schützenbund
|